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Immer wieder werden wir gefragt, ob man auch ohne Kfz-Führerschein seinen Pilotenschein machen kann. Weil die Sache nicht ganz so einfach ist, klären wir jetzt einmal auf.

Flugschein ohne Führerschein: Geht das eigentlich?

Beide stehen sie für die große Freiheit (der eine noch etwas mehr, als der andere) und beide stehen sie auch in einem engen Zusammenhang: die Rede ist von Fluglizenz und Auto-Führerschein. Ein Feld übrigens, um das sich vielen Mythen ranken und zu dem recht viel Halbwissen im Internet zu finden ist. In unserer Flugschule taucht wohl auch deshalb immer mal wieder die Frage auf, ob man eigentlich einen Flugschein auch ohne Autoführerschein machen kann. Die Antwort darauf ist im Prinzip recht einfach. Lautet sie doch: ja und nein.

Panorama marcel

„Eine Fluglizenz ohne Autoführerschein: das geht und geht doch nicht. Denn es kommt sehr darauf an, warum man keinen Autoführerschein hat.“

Marcel Döring | Panorama Air

Was auf den ersten Blick recht verwirrend klingt, ist eigentlich ganz simpel und schnell erklärt. Da es nämlich zwei Möglichkeiten gibt, ohne Autoführerschein zu sein, gibt es eben auch zwei verschiedene Antworten auf die eingangs gestellte Frage. Möglichkeit 1: Man hat keinen Autoführerschein gemacht und ist deshalb auch nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis. Möglichkeit 2: Man hat einen Autoführerschein erworben, musste diesen jedoch aufgrund unterschiedlicher Verfehlungen im Straßenverkehr wieder abgeben.

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Auf die Frage „Flugschein ohne Führerschein?“ gibt es zwei richtige Antworten

Starten wir mal mit der einfachsten Option: mit Möglichkeit 1. Hier ist es ganz überschaubar und klar. Wer nie einen Autoführerschein gemacht hat und deshalb nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, der kann natürlich trotzdem einen Flugschein machen. Als Voraussetzungen für eine Fluglizenz müssen lediglich folgende Punkte erfüllt werden:

    Tipp hinweis 210525
    1. Mindestalter: einen Flugschein kann man bereits ab 16 Jahren machen
    2. Polizeiliches Führungszeugnis
    3. Fliegerisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2
    4. Erste-Hilfe-Kurs
    5. Geburtsurkunde
    6. Auszug aus dem Verkehrszentralregister des Kraftfahrtbundesamtes
    7. Sprechfunkzeugnis BZF

    Hat man alles das zusammen, kann man sich in jeder Flugschule zur theoretischen und praktischen Ausbildung im Flugzeug anmelden. Von einem Autoführerschein steht hier nichts – ergo ist das Nichtvorhandensein deshalb auch kein Ausschlusskriterium. Wer nie einen Autoführerschein gemacht hat, kann also trotzdem seinen Flugschein machen.

    Ganz anders verhält es sich jedoch, wenn man zwar einmal einen Führerschein erworben, diesen aber wegen grober Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung wieder verloren hat. Wem der Führerschein entzogen wurde, der hat also erstmal schlechte Karten, wenn er einen Flugschein machen will. Geregelt ist das Ganze im Luftverkehrsgesetz.

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    Tauglichkeit und Zuverlässigkeit sind wichtige Kriterien für die Pilotenlizenz

    Zum Erwerb einer Fluglizenz fordert § 4 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) das Vorliegen der Tauglichkeit und der Zuverlässigkeit des Bewerber. Bei Ausbildungsbeginn müssen also beide Kriterien erfüllt sein und später dauerhaft vorliegen. Die Tauglichkeit bezieht sich dabei sowohl auf die körperlichen wie auch auf die geistigen Fähigkeiten des Bewerbers, die Zuverlässigkeit auf seine charakterlichen Eigenschaften. Liegt die Zuverlässigkeit des Bewerbers also nicht oder nicht mehr vor, dann wird eine Fluglizenz gar nicht erst erteilt oder kann widerrufen werden.

    Doch was genau ist unter einer fehlenden Zuverlässigkeit zu verstehen? Hier hilft uns ein Blick in § 24 Abs. 2 Luftverkehrszulassungsverordnung (LuftVZO). Als Beispiele fehlender Zuverlässigkeit wird dort folgendes aufgelistet: Trunksucht, Medikamentensucht, Drogensucht, eine erhebliche gerichtliche Bestrafung, festgestellte erhebliche Verstöße gegen Verkehrsvorschriften (in der Luft wie auch im Straßenverkehr).

    In der Praxis sieht das dann wie folgt aus: die Erlaubnisbehörde berücksichtigt bei ihrer Bewertung der Verstöße vor allem deren Auswirkungen auf die Sicherheit oder Ordnung des Luftverkehrs. Geringfügige Verstöße haben in der Regel keine Auswirkung, mehrfach vorkommende geringfügige oder aber gravierende schon, da diese einen Rückschluss auf eine fehlende Zuverlässigkeit zulassen. Mal ein konkretes Beispiel dazu: wer einmal mit 5 km/h zu schnell geblitzt wird, der hat sicher nichts zu befürchten. Wer allerdings häufiger 5 km/h zu schnell fährt oder gar mit 50 km/h über der erlaubten Geschwindigkeit erwischt wird, schon.

    Pauschale Aussagen nicht möglich

    Das war der klare Teil des Luftfahrtgesetzes. Kommen wir nun zum etwas schwammigeren. Denn: es ist leider nicht gesetzlich geregelt, ab wie vielen Verstößen oder ab wie vielen Punkten im Verkehrszentralregister eine Unzuverlässigkeit im luftrechtlichen Sinne vorliegt. Die Behörde hat hier bei ihrer Bewertung einen Ermessensspielraum. In der Regel prüft sie jeden Einzelfall und schaut sich auch die jeweiligen Begleitumstände genau an. Es lässt sich deshalb also nicht pauschal sagen, ab welchem Verstoß im Straßenverkehr es auch ein Problem mit der Fluglizenz gibt. Als grobe Orientierung helfen aber Erfahrungswerte ganz gut weiter.

    Eher unproblematisch sind Punkte wegen Parkverstößen oder einmaligen geringen Geschwindigkeitsüberschreitungen. Verstöße, die mit Alkohol oder anderen Drogen im Straßenverkehr zu tun haben, und zu einer Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (MPU) führen, haben allerdings meist den Entzug bzw. die Nichterlaubnis einer Fluglizenz zur Folge.

    In der deutschen Rechtsprechung haben wir dazu auch ein Urteil gefunden. Ein angehender Flugschüler war vor dem Start in seine Ausbildung dreimal zu schnell gefahren und hatte dafür jedes Mal jeweils 3 Punkte kassiert. Die Folge: Der Flugschüler wurde nicht zur Ausbildung zugelassen, da die Behörde drei Verstöße eindeutig als mehrmalige Verstöße gewertet hat und zudem bei jeweils drei Punkten auch von erheblichen Verstößen ausgegangen ist.

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    Besser an die Spielregeln im Straßenverkehr halten

    Unser Tipp lautet deshalb, sich möglichst genau an die Regeln der Straßenverkehrsverordnung zu halten, und sich vor allem auch regelmäßig über die Neuerungen hinsichtlich möglicher Sanktionen zu informieren. Natürlich muss man keine Angst haben, seine Fluglizenz zu verlieren oder nicht genehmigt zu bekommen, nur weil man mal falsch geparkt hat. Häufen sich die Verstöße allerdings, könnte auch ein mehrmaliges Falschparken das Zünglein an der Waage sein.

    An dieser Stelle möchten wir gerne noch auf zwei weitere Fragen eingehen, die unsere Fluglehrer während der Ausbildung zur Privatpilotenlizenz PPL(A) bzw. zur Leichtflugzeugführerlizenz LAPL(A) regelmäßig gestellt bekommen:

    • Darf ich bei einem Fahrverbot trotzdem fliegen?
    • Verliere ich meinen Flugschein, wenn ich meinen Führerschein verliere?

    Unsere Antwort auf Frage 1: Ja, da es sich lediglich um ein temporäres Fahrverbot handelt und dieses keine Auswirkungen auf den Flugschein hat. Unsere Antwort auf Frage 2: Ja, da der Führerschein bei groben Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung entzogen wird und diese groben Verstöße eben von der Flugaufsichtsbehörde als mangelnde Zuverlässigkeit gewertet werden.

    Sollten Sie zu diesem spannenden Thema noch weitere Fragen haben, sind wir und die Ausbilder unserer Flugschule gerne für Sie da. Informationen zu allen flugrechtlichen Angelegenheiten finden Sie übrigens auch auf der Webseite des Luftfahrtbundesamtes.

    Bis bald in unserer Flugschule in Egelsbach,

    Ihr Panorama Air Team